Rz. 3550

[Autor/Stand] Grundsatz: Mindestkapitalausstattungsmethode. Für ausländische Versicherungsbetriebsstätten ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 BsGaV grundsätzlich die Mindestkapitalausstattungsmethode für die Ermittlung der Höhe des Dotationskapitals heranzuziehen. Unter Verweis auf § 13 Abs. 1 BsGaV ist der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte Dotationskapital nur zuzuordnen, soweit das Unternehmen glaubhaft macht, dass das Dotationskapital in dieser Höhe aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Ein höheres Dotationskapital ist nur anzusetzen, sofern dies nach ausländischem Versicherungsaufsichtsrecht zwingend gefordert wäre, wenn die Betriebsstätte im Ausland als selbstständiges Versicherungsunternehmen tätig wäre. Die Gründe für den Ansatz eines höheren Dotationskapitals sind nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BsGaV nachzuweisen, damit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BsGaV leichter durch die Finanzverwaltung geprüft werden kann.[2] Das Versicherungsunternehmen hat dabei nachzuweisen, in welcher Höhe ein vergleichbares ausländisches Versicherungsunternehmen mit Eigenkapital ausgestattet sein müsste und in welcher Höhe tatsächlich Dotationskapital für die ausländische Versicherungsbetriebsstätte angesetzt worden ist.[3] Der Ansatz eines höheren Dotationskapitals als aus betriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich, ist somit optional. Die Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode begründet der Verordnungsgeber damit, dass dadurch eine Überdeckung einer ausländischen Versicherungsbetriebsstätte eines inländischen Versicherungsunternehmens vermieden werden soll.[4] Der Verordnungsgeber scheint somit davon auszugehen, dass die Anwendung einer anderen Methode, insbesondere der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode – der Regelmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen –, zu einer Überdeckung führen kann, die im Outbound-Fall nicht gewünscht ist. Während das aufsichtsrechtliche Mindestkapital im Inbound-Fall das Dotationskapital nach unten begrenzt, sofern die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 3 BsGaV angewendet wird, stellt es im Outbound-Fall die Höchstgrenze dar. Diese unterschiedliche Methodenwahl für in- und ausländische Versicherungsbetriebsstätten ist rein fiskalisch geprägt und nicht mit dem Ziel des AOA vereinbar, eine international abgestimmte Vorgehensweise zur Gewinnaufteilung bei (Versicherungs-)Betriebsstätten zu finden. Zudem handelt es sich bei der Mindestkapitalausstattungsmethode nicht um eine unter dem AOA zulässige Methode (siehe auch Anm. 3545), da sie nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar ist. Diese Vorbehalte sowie das übergeordnete Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers, durch § 1 Abs. 5 AStG und die BsGaV den AOA in nationales Recht umzusetzen[5], sollten als Rechtfertigung für die Anwendung einer anderen Methode als der Mindestkapitalausstattungsmethode für die Ermittlung des Dotationskapitals ausländischer Versicherungsbetriebsstätten herangezogen werden können.[6]

 

Rz. 3551

[Autor/Stand] Fehlende Regelung zur Aufteilung der Vermögenswerte. Die Frage einer AOA-konformen Kapitalaufteilung im Rahmen von Art. 7 OECD-MA wird durch § 26 BsGaV nicht geklärt. Weder § 26 BsGaV noch die VWG BsGa enthalten eine explizite Regelung, analog zu § 25 Abs. 1 BsGaV für inländische Versicherungsbetriebsstätten, wie die Vermögenswerte zwischen dem inländischen Teil des Versicherungsunternehmens und einer ausländischen Betriebsstätte aufzuteilen sind. Die VWG Betriebsstätten, die für die Gewinnermittlung von Versicherungsbetriebsstätten[8] im Kern die gleiche Aufteilungslogik vorsahen wie § 26 Abs. 1 BsGaV, enthielten noch die Regelung, dass der Betriebsstätte mindestens Kapitalanlagen in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Depotverbindlichkeiten, zuzüglich der Mindesteigenmittel zuzurechnen sind. Da diese Regelung jedoch im Widerspruch zum AOA und der funktionsbasierten Gewinnaufteilung nach § 1 Abs. 5 AStG steht, ist sie nicht mehr anzuwenden.[9] Es muss somit angenommen werden, dass die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens entsprechend der Vorschriften im OECD-Betriebsstättenbericht zur modifizierten Kapitalaufteilungsmethode und den entsprechenden Regelungen in § 25 Abs. 1 und 3 BsGaV soweit aufzuteilen sind, bis eine ausgeglichene Hilfs- und Nebenrechnung der Versicherungsbetriebsstätte besteht. Der ausländischen Versicherungsbetriebsstätte wären somit vorab die direkt zuordenbaren Vermögenswerte zuzurechnen, bevor anschließend die Aktivseite der Hilfs- und Nebenrechnung mit den sonstigen Vermögenswerten aufgefüllt wird. Dadurch steht die Mindestkapitalausstattungsmethode aber im Widerspruch zu § 24 Abs. 2 BsGaV, wonach die Ausübung der unternehmerischen Risikoübernahmefunktion unter anderem auch über die Zuordnung der mit einem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vermögenswerte bestimmt. Bei Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode wären die Vermögenswerte der Versicheru...

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