(1) 1 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch Finanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanzinstrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen. 2 Der globale Handel mit Finanzinstrumenten umfasst insbesondere
1. die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten , | |
2. die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere , | |
3. die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen , | |
4. die Entwicklung neuer Finanzinstrumente. |
Rz. 3452
[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 22 BsGaV ist eine Spezialvorschrift zu § 19 BsGaV. Nach § 22 Abs. 1 BsGaV gelten im Grundsatz für die Zuordnung von Finanzinstrumenten bei Bankbetriebsstätten auch die besonderen Zuordnungsregeln des § 19 BsGaV. Gleichwohl enthält § 22 BsGaV ergänzende Regelungen zum globalen Handel mit Finanzinstrumenten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BsGaV umfasst der globale Handel mit Finanzinstrumenten insbesondere
die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten, | |
die Tätigkeit als Market Maker i.S.d. § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere, | |
die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen, | |
die Entwicklung neuer Finanzinstrumente. |
Zur weiteren Klarstellung wird in der BsGaV auch auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen Bezug genommen.[2]
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