(1) 1 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch Finanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanzinstrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen. 2 Der globale Handel mit Finanzinstrumenten umfasst insbesondere

  1. die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten ,
  2. die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere ,
  3. die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen ,
  4. die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.
 

Rz. 3452

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 22 BsGaV ist eine Spezialvorschrift zu § 19 BsGaV. Nach § 22 Abs. 1 BsGaV gelten im Grundsatz für die Zuordnung von Finanzinstrumenten bei Bankbetriebsstätten auch die besonderen Zuordnungsregeln des § 19 BsGaV. Gleichwohl enthält § 22 BsGaV ergänzende Regelungen zum globalen Handel mit Finanzinstrumenten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BsGaV umfasst der globale Handel mit Finanzinstrumenten insbesondere

  die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten,
  die Tätigkeit als Market Maker i.S.d. § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere,
  die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen,
  die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.

Zur weiteren Klarstellung wird in der BsGaV auch auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen Bezug genommen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.6, Rz. 271, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge