(1)   1 Ein Explorationsrecht, das für die Ausübung von Personalfunktionen in einer Förderbetriebsstätte eines Bergbauunternehmens oder eines Erdöl- oder Erdgasunternehmens genutzt wird, ist dieser Förderbetriebsstätte nur dann zuzuordnen, wenn dort zusätzlich auch

  1. die Personalfunktionen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Explorationsrechts ausgeübt werden oder
  2. der Vertrieb oder die Verwertung der gewonnenen Bodenschätze erfolgt.

2 Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die in der Förderbetriebsstätte im Hinblick auf das Explorationsrecht ausgeübt werden, gegenüber den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.

 

Rz. 3709

[Autor/Stand] Zuordnung zur Förderbetriebsstätte. Die besonderen Zuordnungsregeln für Förderbetriebsstätten betreffen vor allem die Zuordnung des Explorationsrechts. Es handelt sich um das Recht, Bodenschätze zu suchen und zu fördern,[2] bzw. um die Berechtigung zur Gewinnung von bergfreien oder grundlegenden Bodenschätzen (§ 4 Abs. 6 BbergG). Die sog. bergfreien Bodenschätze (u.a. Metalle, Erdöl, Erdgas, Kohle, Fluss- und Schwerspat, vgl. § 4 Abs. 3 BBergG) dürfen nur mit Erlaubnis bzw. Bewilligung der zuständigen Behörde gewonnen werden (§ 6 ff. BBergG). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BsGaV kann ein Explorationsrecht im Regelfall zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung nicht der Förderbetriebsstätte zugeordnet werden. Denn das Explorationsrecht wird von einem Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen zu einem Zeitpunkt angeschafft, zu dem die Förderbetriebsstätte noch nicht besteht. Die Förderbetriebsstätte entsteht erst mit dem Beginn des Aufbaus der Förderanlagen (Anm. 3702).[3] Das Explorationsrecht ist nach § 36 Abs. 1 BsGaV nur dann der Förderbetriebsstätte zuzuordnen, wenn das Explorationsrecht für die Ausübung der Personalfunktionen der Förderbetriebsstätte genutzt wird und in der Förderbetriebsstätte außerdem die Personalfunktionen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung (Entwicklung) des Explorationsrechts ausgeübt werden, oder wenn dort der Vertrieb oder die Verwertung der gewonnenen Bodenschätze erfolgt. Damit stellt die Nutzung des Explorationsrechts allein nicht die maßgebliche Personalfunktion für die Zuordnung des Explorationsrechts dar.[4] Beschränken sich indessen die späteren Aktivitäten der Förderbetriebsstätte darauf, aufgrund des Explorationsrechts lediglich Bodenschätze zu fördern, ohne den Vertrieb der gewonnenen Bodenschätze oder deren Verwertung durch eine eigene maßgebliche Personalfunktion durchzuführen, kommt eine Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte nicht in Betracht.[5]

 

Rz. 3710

[Autor/Stand] Herstellung des Explorationsrechts. Eine Herstellung des Explorationsrechts durch das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen liegt dann vor, wenn das Explorationsrecht ohne Gegenleistung entsteht, z.B. ausschließlich durch Registrierung. Wird indessen eine Gegenleistung z.B. durch Zahlung für die Übertragung bzw. Einräumung des Explorationsrechts erbracht, wird das Explorationsrecht angeschafft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten in diesem Zusammenhang unverändert die bisherigen Grundsätze[7] zur steuerlichen Behandlung der Explorationsaufwendungen im Anschaffungs- bzw. Herstellungsfall.[8]

 

Rz. 3711

[Autor/Stand] Bedeutung der ausgeübten Personalfunktionen. Für die Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BsGaV erforderlich, dass die Bedeutung der in der Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktionen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Explorationsrechts bzw. des Vertriebs oder der Verwertung der daraus gewonnenen Bodenschätze jeweils gegenüber der Bedeutung der betreffenden Personalfunktionen, die im übrigen Unternehmen ausgeübt werden, "eindeutig überwiegt". Infolgedessen kommt der Nutzung des Explorationsrechts durch die Förderbetriebsstätte für die Zuordnung keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Nutzung dient im Regelfall nur der Erbringung einer fiktiven Dienstleistung durch die Förderbetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen.[10]

 

Beispiel

Die inländische Bergbau-GmbH fördert in Mexiko Erdöl. Bei der daraus entstandenen Förderbetriebsstätte sind zahlreiche Mitarbeiter tätig. Die Bergbau GmbH erwirbt zusätzlich 40 % der Anteile an einem weiteren Explorationsrecht in Mexiko. Der Erwerbsvorgang wird vom Personal des übrigen Unternehmens verhandelt. Im Hinblick auf diesen Erwerbsvorgang beschränkt sich die Tätigkeit des Personals der bestehenden Förderbetriebsstätte auf logistische Unterstützung. Der Erwerbsvertrag wird von Personal der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte des übrigen Unternehmens unterzeichnet.

 

Lösung

Die maßgeblichen Personalfunktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb des neuen Explorationsrechts werden durch das Personal des übrigen Unternehmens ausgeübt. Damit ist das Explorationsrecht gem. § 36 Abs....

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