(1)   1 Für die Zuordnung einer Beteiligung, einer Finanzanlage oder eines ähnlichen Vermögenswerts zu einer Betriebsstätte ist die Nutzung der Beteiligung, der Finanzanlage oder des ähnlichen Vermögenswerts die maßgebliche Personalfunktion.

 

Rz. 3071

[Autor/Stand] Definition des Zuordnungsgegenstands. Zum Begriff der Beteiligung s. Anm. 2958, zu dem der Finanzanlage s. Anm. 2959. Der Begriff des "ähnlichen Vermögenswerts" ist nicht definiert. Auch die Verordnungsbegründung und die VWG BsGa nehmen hier keine Konkretisierung vor. Er ist durch Auslegung zu ermitteln. Er umfasst u.E. finanzielle Vermögenswerte, die von einer langfristigen Anlageabsicht geprägt sind, da dies sowohl für Beteiligungen als auch für Finanzanlagen bestimmend ist.[2] Ob Finanzwerte des Umlaufvermögens (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens) ebenfalls unter den Begriff der ähnlichen Vermögenswerte i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV fallen, oder unter die sonstige Vermögenswerte i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BsGaV zu fassen sind (Anm. 3091), ist unklar.

 

Rz. 3072

[Autor/Stand] Regelvermutung. Die Regelvermutung für die für die Zuordnung von Beteiligungen (Anm. 2958), Finanzanlagen (Anm. 2959) und ähnlichen Vermögenswerten (Anm. 3071) maßgebliche Personalfunktion (Anm. 2944 ff.) ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV ihre Nutzung. Dabei wird ein eigener Nutzungsbegriff eingeführt, der sich auf den funktionalen Zusammenhang der Beteiligung mit der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte bezieht (sog. funktionale Nutzung, Anm. 3073). Lässt sich eine solche funktionale Nutzung nicht feststellen, soll es für die Zuordnung "im Regelfall" auf die Anschaffung, insbesondere auf die für die Zurverfügungstellung der finanziellen Mittel ursächliche Personalfunktion ankommen (Anm. 3077).[4]

Die Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BsGaV weicht vom Verständnis des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 insofern ab, als dieser Beteiligungen primär nach entscheidungs- und risikobezogenen Kriterien zuordnet.[5] Zwar ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BsGaV (nachrangig) auch eine Zuordnung anhand der Personalfunktionen des Erwerbs, der Verwaltung, der Risikosteuerung oder der Veräußerung möglich (Anm. 3077 f.); aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses dieses Zuordnungskriteriums zur Regelvermutung dürfte eine ihm folgende Zuordnung häufig jedoch nicht möglich sein, womit ein grundsätzliches Risiko verbleibt, dass der andere Vertragsstaat eine von der deutsch-steuerlichen Zuordnung abweichende – AOA-konforme – Zuordnung vornimmt.[6]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Anhang Anm. 1535 (erscheint voraussichtlich Anfang Februar 2018).
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[4] BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 64, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[5] Hierzu Kraft/Dombrowski, FR 2014, 110; Kußmaul/Delarber/Müller, IStR 2014, 471; Häck, ISR 2015, 119.
[6] Vgl. Häck, ISR 2015, 120 f.

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