Rz. 210

[Autor/Stand] Zeitlicher Anwendungsbezug. § 10 Abs. 3 blieb lange Zeit unverändert. Die Vorschrift wurde erstmals durch Art. 7 Nr. 2 StandOG v. 13.9.1993[2] neu gefasst. Damals wurde der Verweis in Satz 4 auf das Entwicklungshilfe-Steuergesetz durch einen solchen auf das Entwicklungsländer-Steuergesetz ersetzt. Außerdem wurde Abs. 3 Satz 6 angefügt (vgl. Anm. 401 ff.), der es ermöglicht, den Abzug ausländischer Steuern in den Verlustrück- bzw. -vortrag einzubeziehen. Die Vorschrift wurde noch einmal durch Art. 12 Nr. 4 Buchst. a StMBG v. 21.12.1993[3] geändert. Durch Art. 12 Nr. 4 Buchst. a StMBG wurde die Änderung in Art. 7 Nr. 2 StandOG mit der Folge rückwirkend aufgehoben, dass sie nie zur Anwendung kam. Deshalb wird auf die Kommentierung der Änderung durch Art. 7 Nr. 2 StandOG verzichtet. Durch Art. 12 Nr. 4 Buchst. a StMBG wurde zum einen § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 eingefügt, der die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an Sondervermögen regelt. Die Änderungen sind anwendbar auf Zwischeneinkünfte, die eine Zwischengesellschaft in Wirtschaftsjahren erzielt, die nach dem 31.12.1993 beginnen. Eine weitere Änderung trat durch das Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003[4] ein. Insoweit handelt es sich jedoch nur um redaktionelle Folgeänderungen infolge der Ablösung des KAGG und des AusllnvestmG. Die Neufassung gilt für Zwischeneinkünfte, die eine ausländische Zwischengesellschaft in Wirtschaftsjahren erzielt, die nach dem 31.12.2003 beginnen. Die durch das SEStEG[5] erfolgten Änderungen in § 10 Abs. 3 Satz 4 zur Anwendung des UmwStG finden erstmals auf ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft Anwendung, das nach dem 31.12.2005 beginnt; für die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 sind es die nach dem 31.12.2007 beginnenden Wirtschaftsjahre. § 10 Abs. 3 Satz 1 wurde noch einmal durch Art. 6 InvStRefG[6] neu gefasst. Der 2. Halbsatz des Satzes 1 entfällt künftig ersatzlos. Der Wegfall des 2. Halbsatzes ändert jedoch nichts daran, dass auch die Vorschriften des InvStG n.F. im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags Anwendung finden können. Die Neufassung gilt allerdings erst ab dem 1.1.2018 (§ 21 Abs. 24).

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017
[2] StandOG v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, 1569 = BStBl. I 1993, 774, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 12.
[3] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310, BStBl. I 1994, 50, 72, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 13.
[4] Investmentmodernisierungsgesetz v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2676 = BStBl. I 1994, 50, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 28.
[5] SEStEG v. 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2782 = BStBl. I 2007, 4, 24, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 30.
[6] InvStRefG v. 19.7.2016, BGBl. I 2016, 1730, 1755 = BStBl. I 2016, 731, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge