Rz. 1

[Autor/Stand] Neukonzeption ab 2001. Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2000 beginnen (§ 21 Abs. 7 Satz 4), wurde § 11 seinem Regelungsinhalt sowie seinem Sinn und Zweck nach vollkommen neu gestaltet. Die Überschrift wurde ausgetauscht. Aus vorher vier Absätzen wurde nur noch einer. Es ist deshalb notwendig, zwischen der alten und der neuen Fassung von § 11 strikt zu unterscheiden. Die alte Fassung soll aus Zeitgründen nur noch kurz angesprochen werden.[2] Die Überschriften machen deutlich, welche Fassung jeweils gemeint ist.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.06.2018
[2] Bei entsprechendem Bedarf stellt der Verlag gerne die alte Kommentierung auf Anforderung zur Verfügung.

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