Rz. 901

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung i.S. des Abs. 1 Satz 1. Der Eingangssatz von § 1 Abs. 3 stellt unmissverständlich klar, dass die Vorschrift nur für Geschäftsbeziehungen i.S. des Abs. 1 Satz 1 gilt. § 1 Abs. 3 ist deshalb insgesamt nur im Bereich des § 1, nicht jedoch zB im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG oder der (fiktiven) Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG anwendbar. Die Geschäftsbeziehung i.S. des Abs. 1 Satz 1 wird zu wesentlichen Teilen in § 1 Abs. 2, 4 und 5 definiert. In § 1 Abs. 2 ist näher geregelt, was unter einer dem Stpfl. nahestehenden Person als Partner einer möglichen Geschäftsbeziehung zu verstehen ist. In § 1 Abs. 4 ist geregelt, was unter einer Geschäftsbeziehung selbst zu verstehen ist. Die Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 muss jedoch zusätzlich zum Ausland bestehen. Dieser Begriff wird nirgends ausdrücklich geregelt. So gesehen macht es Sinn, wenn § 1 Abs. 3 Satz 1 nur auf Abs. 1 Satz 1 und nicht etwa nur auf Abs. 4 verweist. § 1 Abs. 3 Satz 1 verweist über den Abs. 1 Satz 1 auch auf die Inhalte des § 1 Abs. 2, 4 und 5.

 

Rz. 902

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung und Aufgabe von Funktionen. § 1 Abs. 3 Satz 9 spricht ausdrücklich die Verlagerung von Funktionen an. Man muss die Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses von Geschäftsbeziehungen verstehen. Die Geschäftsbeziehung muss rechtsgeschäftlicher Natur sein. Im Wirtschaftsleben werden jedoch häufig Funktionen aufgegeben, ohne dass von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung gesprochen werden könnte. In die durch eine Aufgabe von Funktionen entstehende Marktlücke stoßen nicht selten andere Unternehmen, die die aufgegebene Funktion mit eigenen Mitteln "übernehmen". In diesem Fall fehlt es an einer Geschäftsbeziehung als Grundlage für eine Übertragung von Funktionen. Die Aufgabe einer Funktion ist allenfalls unter den Voraussetzungen einer Teilbetriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Außerhalb des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der Entnahme, der vGA und des § 1 Abs. 3 erkennt das deutsche Ertragsteuerrecht deshalb den Grundsatz an, dass Funktionen ohne Gewinnrealisierung aufgegeben werden können. Da § 1 Abs. 3 Satz 1 nur für Funktionen gilt, die aufgrund einer Geschäftsbeziehung zu einer nahestehenden Person zum Ausland übertragen werden, stellt sich die im Einzelfall sehr schwierige Abgrenzungsfrage, wann eine Funktion lediglich aufgegeben, wann sie außerhalb und wann sie innerhalb einer Geschäftsbeziehung übertragen wird. Die Frage berührt einerseits alle Umwandlungsfälle einschließlich der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben, andererseits aber auch die Fälle der Funktionsverdoppelung. Letztlich stehen alle Umwandlungsfälle außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1. Im Übrigen wird man darauf abstellen müssen, ob die Funktionsverlagerung sich einvernehmlich zwischen mindestens zwei beteiligten Unternehmen vollzieht und ob sie mit einer Übertragung von (immateriellen) Wirtschaftsgütern einhergeht. Dafür kann der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Funktion in dem einen Unternehmen und dem Beginn der Funktionsausübung in dem anderen Unternehmen sprechen.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.03.2016

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