(1) Abweichend von § 32 ist der Verrechnungspreis für die anzunehmende schuldrechtliche Beziehung zwischen der Bau- und Montagebetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen nach einer Gewinnaufteilungsmethode zu bestimmen, wenn

  1. die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine Routinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass jeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuordnen sind, oder
  2. für die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen einzigartige immaterielle Werte selbst entwickelt oder erworben werden.
 

Rz. 3633

[Autor/Stand] Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode. Nach § 33 Abs. 1 BsGaV sind unter bestimmten Voraussetzungen die Verrechnungspreise für die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Bau- und Montagebetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen nicht nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode, sondern nach einer geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode (Anm. 841 ff.) zu bestimmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch dem übrigen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine Routinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass jeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuordnen sind (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BsGaV, Anm. 3634). Darüber hinaus kommt eine Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode in Betracht, wenn für die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen einzigartige immaterielle Werte selbst entwickelt oder erworben werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV, Anm. 3635). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht kein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode.[2] Neben den Voraussetzungen gem. § 33 Abs. 1 BsGaV fordert die Finanzverwaltung zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethoden nach den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.[3] Nach Auffassung der OECD ist die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode nur anwendbar, wenn zwei verbundene Unternehmen hochintegrierte Tätigkeiten ausüben oder über wertvolle immaterielle Werte verfügen und diese im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einsetzen.[4] Die Finanzverwaltung fordert für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode aber zusätzlich, dass sowohl die Geschäftsleitungsbetriebsstätte als auch die Bau- und Montagebetriebsstätte als Strategieträger[5] qualifiziert werden müssen.[6] Dadurch wird der Anwendungsbereich der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode von der Finanzverwaltung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BsGaV noch mit den Anwendungsvoraussetzungen nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien rechtfertigen.[7]

 

Rz. 3634

[Autor/Stand] Zuordnung von wesentlichen Personalfunktionen zur Bau- und Montagebetriebsstätte (Nr 1). Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BsGaV ist die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode zur Bestimmung des Gewinns der Bau- und Montagebetriebsstätte anzuwenden, wenn die Personalfunktionen, die jeweils sowohl von der Bau- und Montagebetriebsstätte als auch vom übrigen Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung des Bau- oder Montagevertrags ausgeübt werden, keine Routinetätigkeit darstellen und dazu führen, dass jeweils vergleichbare Chancen und Risiken zuzuordnen sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss das Funktionsprofil der Bau- und Montagebetriebsstätte über eine Routinetätigkeit hinausgehen, sodass ihr im Verhältnis zum übrigen Unternehmen vergleichbare Chancen und Risiken zuzuordnen sind. Hieraus geht – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht hervor, dass sowohl das übrige Unternehmen als auch die Bau- und Montagebetriebsstätte einen "Entrepreneur-Status"(Strategieträger) erreichen müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn sowohl das übrige Unternehmen als auch die Bau- und Montagebetriebsstätte als "Mittelunternehmen" zu qualifizieren sind.[9]

 

Beispiel

Ein inländisches Bau- und Montageunternehmen, das im Anlagenbau tätig ist, erhält den Auftrag, eine komplexe Fertigungsanlage (Projekt) in Polen zu errichten. Hierdurch entsteht in Polen eine Bau- und Montagebetriebsstätte. Die Ausschreibung, das Basis-Engineering und ein Teil des Detail-Engineerings erfolgen im Inland. Personal der Bau- und Montagebetriebsstätte übernimmt den restlichen Teil des Detail-Engineerings sowie die Überwachung, die Koordination und die Inbetriebnahme. Zudem stellt die Bau- und Montagebetriebsstätte die Funktionsfähigkeit der Anlage her.

 

Lösung

Aufgrund der Übernahme eines Teils des Detail-Engineer...

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