a) Regelungsgehalt
Rz. 801
[Autor/Stand] Ermächtigungsgrundlage. Abs. 7 stellt die Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den in § 34 c Abs. 7 Nrn. 1–3 EStG genannten Bereichen dar. Von dieser wurde mit § 68 a und § 68 b EStDV auch Gebrauch gemacht.
Rz. 802
[Autor/Stand] frei
b) Rechtsentwicklung
Rz. 803
[Autor/Stand] Steueränderungsgesetz 1980. Mit dem Steueränderungsgesetz 1980 wurde der bisherige Abs. 6 durch Streichung der Nummern 1, 5 und 6 modifiziert und zum heutigen Abs. 7. Die in den Nummern 1, 5 und 6 enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen wurden aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 34 c Abs. 6 und § 34 d EStG-neu obsolet. Die bisherigen Nummern 2–4 des Abs. 6 wurden bei dem neuen Abs. 7 zu den Nummern 1–3. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift nicht mehr geändert.
Rz. 804
[Autor/Stand] frei
c) Normaufbau
Rz. 805
[Autor/Stand] Abschließende Ermächtigung. § 34 c Abs. 7 EStG enthält nummerisch aufgezählte Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die Aufzählung ist abschließend.
- Nr. 1: Ermächtigung zur Regelung der Anrechnung ausländischer Steuern in Mehrstaatenkonstellationen.
- Nr. 2: Ermächtigung zur Regelung des tatsächlichen Nachweises über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer.
- Nr. 3: Ermächtigung zur Regelung der nachträglichen Änderungsmöglichkeit, soweit die ausländische Steuer nachträglich erhoben oder erstattet wurde.
Rz. 806
[Autor/Stand] frei
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