a) Regelungsgehalt

 

Rz. 801

[Autor/Stand] Ermächtigungsgrundlage. Abs. 7 stellt die Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den in § 34 c Abs. 7 Nrn. 1–3 EStG genannten Bereichen dar. Von dieser wurde mit § 68 a und § 68 b EStDV auch Gebrauch gemacht.

 

Rz. 802

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014

b) Rechtsentwicklung

 

Rz. 803

[Autor/Stand] Steueränderungsgesetz 1980. Mit dem Steueränderungsgesetz 1980 wurde der bisherige Abs. 6 durch Streichung der Nummern 1, 5 und 6 modifiziert und zum heutigen Abs. 7. Die in den Nummern 1, 5 und 6 enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen wurden aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 34 c Abs. 6 und § 34 d EStG-neu obsolet. Die bisherigen Nummern 2–4 des Abs. 6 wurden bei dem neuen Abs. 7 zu den Nummern 1–3. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift nicht mehr geändert.

 

Rz. 804

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014

c) Normaufbau

 

Rz. 805

[Autor/Stand] Abschließende Ermächtigung. § 34 c Abs. 7 EStG enthält nummerisch aufgezählte Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen. Die Aufzählung ist abschließend.

  • Nr. 1: Ermächtigung zur Regelung der Anrechnung ausländischer Steuern in Mehrstaatenkonstellationen.
  • Nr. 2: Ermächtigung zur Regelung des tatsächlichen Nachweises über Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer.
  • Nr. 3: Ermächtigung zur Regelung der nachträglichen Änderungsmöglichkeit, soweit die ausländische Steuer nachträglich erhoben oder erstattet wurde.
 

Rz. 806

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014

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