Der BFH zeigt sich mit seiner Einschätzung zum Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, die nicht entscheidungserheblich wurde, restriktiv, indem er von einer wirksamen Einwilligung der Steuerpflichtigen ausgeht. Mit Literaturansichten, die zu anderen Ergebnissen gelangen, befasst er sich nicht näher und sieht über eine weit klaffende Rechtsschutzlücke[15] hinweg. Das verwundert insb. vor dem Hintergrund, dass er bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung den Bedeutungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 GG besonders hervorhebt.[16] Nicht näher thematisiert hat der BFH ferner, ob in dem – laut Sachverhaltsfeststellung – bloßen widerspruchslosen Einlassen tatsächlich eine (konkludente) Einwilligung zu erkennen ist. Eine zweifelsfreie Deutlichkeit[17] eines Einverständnisses ist so nicht unbedingt gewährleistet, zumal angesichts der Grundrechtsbetroffenheit auch eine ausdrückliche Einwilligung zu fordern sein mag.[18] Ist eine Einwilligung als gesetzt zu betrachten, stellen sich aber die folgenden Fragen zu deren Wirksamkeit.

[15] So zutreffend Werth, jM 2023, 30 (31 f.).
[16] So auch Schwindt/Blesius, DStR 2023, 1459 (1462).
[17] Vgl. z.B. Kunig/Berger in v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 13 Rz. 34.
[18] Vgl. etwa Gornig in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rz. 44.

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