Rz. 25

Durch Art. 3 Abs. 3 ErbStRG ist das Recht zum Widerruf des Antrags ausgeschlossen[1], wenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb geändert wird, weil er gegen die Vorschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a und 19a ErbStG i. d. F. des ErbStRG verstoßen hat. Durch diese Regelung soll ausgeschlossen werden, dass das einmal ausgeübte Wahlrecht rückgängig gemacht wird, um die Nachversteuerung zu verhindern.[2] Die Rechtswirkung der Nachversteuerung wird allerdings durch § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG gemildert. Art. 3 Abs. 3 ErbStRG ist auch anzuwenden, wenn die Besteuerung nach Maßgabe der §§ 13a und 19a ErbStG i. d. F. des WachstBeschlG erfolgt.[3]

[1] Dazu schon Rz. 13.
[2] BT-Drs. 16/7918, 48.
[3] Art. 14 WachstBeschlG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge