Rz. 100

Für den Erwerb der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke wird eine teilweise Steuerbefreiung von 10 % gewährt.[1] In der amtlichen Gesetzesüberschrift ist von einer "Steuerbefreiung", im Gesetzestext von einem "verminderten Wertansatz" die Rede. Die FinVerw spricht sowohl von einer Steuerbefreiung für Wohngrundstücke als auch von einem "Bewertungsabschlag von 10 Prozent".[2]

 

Rz. 101

Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig davon, nach welchem Verfahren der Wert des Grundstücks ermittelt worden ist.

 

Rz. 102

Die Steuerbefreiung ist zwingend. Ein Antrag des Stpfl. ist nicht erforderlich.

 

Rz. 103

Die Steuerbefreiung ist von keinerlei Auflagen oder Bedingungen abhängig.[3] Die Steuerbefreiung entfällt demnach auch dann nicht, wenn der Erwerber das vermietete Grundstück nach dem Erwerb verkauft oder das Mietverhältnis beendet.[4] Der Erwerber kann über das Grundstück somit frei verfügen.[5]

 

Rz. 104

Schulden und Lasten, die mit dem vermieteten Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur anteilig (d. h. i. H. v. 90 %) abzugsfähig.[6] Der Pflegefreibetrag[7] wird dagegen nicht gekürzt.[8]

 

Rz. 105

Neben der Steuerbefreiung von 10 % erfolgt keine weitere Verschonung, auch keine Tarifbegrenzung.[9]

 

Rz. 106–119

einstweilen frei

[2] R E 13d Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[4] S. R E 13d Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[5] Stalleiken, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13d Rz. 8.
[6] § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG; s. R E 13d Abs. 10 ErbStR 2019 und das Rechenbeispiel in H E 13d ErbStR 2019.
[9] Nach § 19a ErbStG.

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