2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 15

Die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 1.1.2009 entstanden ist. Die neue Anwendungsvorschrift in § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG, wonach § 13d ErbStG erst für Erwerbe nach dem 30.6.2016 anwendbar ist, steht dem nicht entgegen. Die Steuerbefreiung bestand[1] bereits vor dem 30.6.2016. Der jetzige § 13d ErbStG ist mit dem früheren § 13c ErbStG inhaltlich identisch.

[1] In Form von § 13c ErbStG.

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 16

Die Steuerbefreiung gilt für alle Erwerbe von Todes wegen[1] und Schenkungen unter Lebenden.[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst.[3] Auf die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen[4] findet die Steuerbefreiung gleichfalls Anwendung.[5]

 

Rz. 17

Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Wert des Grundstücks möglich. Das Gesetz sieht keinerlei Beschränkung vor. Die Steuerbefreiung gilt somit auch für (wertvolle) Grundstücke, bei denen die ortsübliche Miete ganz erheblich überschritten wird.

 

Rz. 18

Die Steuerbefreiung erfolgt bei Schenkung unter Lebenden unabhängig davon, ob und welche Rechte sich der Schenker vorbehält (allerdings immer nur für den unentgeltlichen Teil des Erwerbs). Der Erwerb eines Grundstücks zu Lebzeiten ist i. H. v. 10 % steuerbefreit, wenn dem Schenker ein (lebenslanges) Nießbrauchrecht (Vorbehaltsnießbrauch) an dem Grundstück eingeräumt wird.[6] Dagegen soll ein Zuwendungsnießbrauch nach Auffassung der FinVerw nicht steuerbefreit sein, weil "kein begünstigtes Vermögen in seiner Substanz übertragen wird".[7] Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf aber nicht an. Die Steuerbefreiung gilt für das Grundstück und ist nicht von dessen Übertragung abhängig.

 

Rz. 19

Die Grundsätze der mittelbaren Grundstückschenkung[8] sind im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke anwendbar.[9] Die Steuerbefreiung von 10 % kann daher nicht nur dann genutzt werden, wenn der Erwerber ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück geschenkt bekommt, sondern auch dann, wenn er dieses mit Mitteln des Schenkers selbst erwirbt.[10]

[6] So auch R E 13d Abs. 9 ErbStR 2019.
[7] R E 13d Abs. 9 S. 5 ErbStR 2019.
[9] S. dazu Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13d Rz. 8; Stalleiken, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13d Rz. 7.
[10] Zur AfA-Berechtigung bei mittelbarer Grundstücksschenkung s. BFH v. 4.10.2016, IX R 26/15, DStR 2017, 445, DB 2017, 406.

2.3 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 20

Die Steuerbefreiung gilt für alle Erwerber.

2.4 Internationaler Anwendungsbereich

 

Rz. 21

Die Steuerbefreiung gilt sowohl bei unbeschränkter[1] als auch bei beschränkter[2] Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung der Steuerbefreiung von 10 %.[3]

 

Rz. 22

Die Steuerbefreiung gilt aber immer nur für Grundstücke, die im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind.[4] Grundstücke in Drittstaaten sind nicht begünstigt.

 

Rz. 23–29

einstweilen frei

[3] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13d Rz. 1.2.

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