Rz. 1

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Halaczinsky, Die Steuerbegünstigung für vermietete Immobilien des Privatvermögens gem. § 13c ErbStG, ErbStB 2015, 365; Höne, Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und Grundstücksteile, NWB-EV 2022, 230; Höne, Erbschaftsteuerreform 2016: Aus § 13c ErbStG wird § 13d ErbStG, NWB-EV 1/2017, 14; Höne, Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, NWB-EV 9/2014, 319; Hutmacher, Die Erbschaftsteuerbefreiung vermieteter Wohnimmobilien, ZNotP 2015, 131; Kowanda, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von privatem Grundbesitz, ErbStB 2018, 303; Kroh/Weber, Erbschaft- und einkommensteuerliche Optimierung der Nutzungsentscheidung von Immobilienvermögen im Erbfall, DStR 2014, 1459; Loose, Verminderter Wertansatz nach § 13c ErbStG, ErbR 2015, 304; Marfels, Die Steuerbefreiungen gem. §§ 13 und 13d ErbStG, ErbStB 2018, 178, Teil I und ErbStB 2018, 216, Teil II; Mensch, Steuerliche Auswirkungen der Erbauseinandersetzung bei Vorliegen eines Familienheims oder eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks, ZEV 2016, 75; Pauli, Die Verschonung von vermieteten Wohnungen nach § 13c ErbStG unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung, SteuK 2016, 267; Ramb, Die Verschonungsregelungen nach dem ErbStG für bebaute Grundstücke, NWB 24/2011, S. 2071 ff.; Regierer/Vosseler, Steuerbefreiung für Wohnimmobilien gem. § 13c ErbStG, DStR 2015, 1351; Siegmund/Ungemach, Die steuerbegünstigte Übertragung von Immobilienvermögen – gewährte Begünstigungen und Gestaltungsmöglichkeiten, DStZ 2009, 602; Siegmund/Ungemach, Die Übertragung von Immobilienvermögen nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz unter Berücksichtigung der Auffassung der Finanzverwaltung, DStZ 2009, 475.

 

Rz. 2

Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet sind, werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit 90 % ihres Werts angesetzt.[1] Es wird somit eine Verschonung i. H. v. 10 % gewährt.[2]

Die "Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" wurde erstmals durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[3] in das ErbStG eingefügt und besteht seitdem unverändert.

 

Rz. 3

Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[4] wurde lediglich die Paragrafennummerierung geändert.[5] Inhaltlich sind jedoch keine Änderungen erfolgt.[6]

 

Rz. 4

Die Regelung geht vermutlich auf die Ausführungen des BVerfG zurück, wonach die "Zurverfügungstellung ausreichenden Wohnraums" ein "überragender Gemeinwohlbelang" ist, der eine steuerliche Verschonung rechtfertigt.[7]

 

Rz. 5

In der amtlichen Gesetzesmaterialien[8] wurde die Regelung wie folgt begründet:

Zitat

Im Immobiliensektor können auch vergleichsweise kleine Vermögen mit geringem Risiko angelegt werden. So können viele Menschen "Unternehmer" werden, ohne einen Betrieb leiten zu müssen. Diese Art der Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten am Produktionskapital ist sinnvoll. Gerade das Angebot einer Vielzahl von Mietwohnungen durch Private wie auch durch Personenunternehmen ist als Gegenpol gegen die Marktmacht großer institutioneller Anbieter wichtig für funktionierende Märkte. Das breite Angebot und der stärkere Wettbewerb garantieren moderate Mieten sowie gleichzeitig eine angemessene Wohnraumversorgung der Bevölkerung auch in der Zukunft. Die Vererbung von privaten Bestandsimmobilien trägt damit dazu bei, dass ein Marktungleichgewicht, z. B. in Form einer Marktkonzentration bei institutionellen Anbietern verhindert wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts für Grundvermögen einen Abschlag von der Bemessungsgrundlage vorzusehen. Durch diese Regelung wird der Wettbewerbsnachteil gegenüber der institutionellen Konkurrenz verringert, die anders als private Immobilienbesitzer oder Personenunternehmen nicht durch Erbschaftsteuer belastet ist. Zugleich wird die Investitionsfähigkeit der privaten Eigentümer durch diese Entlastung erhöht und es wird verhindert, dass allein aufgrund der Erbschaftsteuerbelastung in einem langfristig orientierten Markt kurzfristig Entscheidungen getroffen werden müssen.

[2] S. R E 13d Abs. 1 ErbStR 2019: "Befreiungsabschlag von 10 %".
[3] BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140.
[4] BGBl I 2016, 2464, BStBl I 2016, 1202.
[5] Jetzt § 13c ErbStG, zuvor § 13 ErbStG.
[6] S. aber Höne, NWB-EV 1/2017, 14.
[7] BVerfG v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, Rz. 158, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, DStR 2007, 235.
[8] BT-Drs. 16/7918, S. 36, BR-Drs. 4/08, S. 57 f.

1.1 Kritik

 

Rz. 6

Diese Ausführungen sind vergleichsweise allgemein und beziehen sich nur am Rande auf die konkrete Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken v...

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