Rz. 569

Eine Bereicherung scheidet beim begünstigten Mitgesellschafter objektiv aus, wenn Letzterer mit dem Leistenden eine Gegenleistung vereinbart, die ein angemessenes Äquivalent für die Werterhöhung seiner Anteile darstellt. Es kann sich hierbei sowohl um eine Gegenleistung an die Gesellschaft als auch unmittelbar an den Gesellschafter handeln. Erfolgt die Gegenleistung an die Gesellschaft, spielt die Sacheinlagefähigkeit nach den Regeln des Kapitalaufbringungsrechts keine Rolle. Entscheidend ist schenkungsteuerrechtlich allein, dass die Gegenleistung in Geld veranschlagt werden kann (vgl. § 7 Abs. 3 ErbStG). Deswegen darf sich der begünstigte Gesellschafter auch zu Dienstleistungen verpflichten.[1]

[1] Vgl. Rz. 558 Bsp. 2.

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