Rz. 89

Einigkeit besteht, dass ein Verzicht auf die Ausgleichsforderung vor ihrem Entstehen, d. h. vor Beendigung des Güterstands, keine freigebige Zuwendung an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. seine Erben darstellen könne. Denn zivilrechtlich stelle das Unterlassen eines Vermögenserwerbs durch Verzicht auf ein noch nicht endgültig erworbenes Recht nach § 517 BGB keine Schenkung dar.[1]

[1] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 5 Rz. 59; Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 5 Rz. 179.

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