Rz. 43
Ehegatten steht es zivilrechtlich frei, durch Ehevertrag die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zu beeinflussen (vgl. oben Rz. 3 ff.). Den Streit darüber, ob solche Vereinbarungen auch bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 zu beachten sind, hat erst ein Machtwort des Gesetzgebers mit Wirkung ab 1.1.1994 beendet, indem die Sätze 2–4 neu eingefügt wurden.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen