Rz. 45

§ 34 ErbStG-DDR eröffnete beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Stpfl. zustand, eine Aussetzung der Versteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Diese Vorschrift entsprach dem bis zum 30.8.1980 geltenden § 25 ErbStG a. F.

 

Rz. 46

Nach § 37a Abs. 7 ErbStG gilt § 34 ErbStG-DDR über den 31.12.1990 hinaus. Reicht die Aussetzung der Versteuerung über diesen Zeitpunkt hinaus, so entsteht die Steuer mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts.[1]

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