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Durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.7.2021[1] sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG bestimmte Leistungen steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
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