Rz. 70a

Durch das JStG 2020[1] hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 5 ErbStG klargestellt, dass die Anzeigepflicht auch für die Regelung der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt. Zugleich wurde in § 30 Abs. 5 S. 2 ErbStG der Inhalt der Anzeige geregelt. Die Anzeige soll Angaben zu Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins (Nr. 1) beinhalten. Dabei ist auf den Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein abzustellen. Eine weitere Anzeigepflicht bei Entstehung der Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ist nicht vorgesehen. Anzugeben ist auch der Name und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins (Nr. 2), der Zweck der Stiftung oder des Vereins (Nr. 3), der Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein (Nr. 4) und der Wert und die Zusammensetzung des Vermögens (Nr. 5). Die Anzeige muss binnen 3 Monaten schriftlich[2] beim zuständigen FA[3] eingereicht werden. Die Erklärung muss gem. § 31 Abs. 1 S. 3 ErbStG von der Stiftung, dem Verein, einem Familienmitglied oder Mitglied des Vereins stammen. Nach § 37 Abs. 18 ErbStG sind die neuen Bestimmungen auf "Erwerbe" anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

[1] BGBl 2020, 3096.

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