Rz. 65

§ 30 Abs. 4 ErbStG bestimmt den notwendigen Inhalt der Anzeige und bringt durch seine Ausgestaltung als Sollvorschrift zum Ausdruck, dass eine Anzeige nicht unbedingt alle in der Vorschrift aufgeführten Angaben enthalten muss.[1] Durch das StÄndG 2015[2] wurde § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG um die Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) ergänzt, um der FinVerw die Zuordnung der Anzeige zu den an einem Erwerb beteiligten Personen zu erleichtern.[3]

Unabdingbar für das Vorliegen einer "Anzeige" ist der ihr beikommende erkennbare Erklärungswert, für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer abgegeben zu werden.[4] Nur unter dieser Voraussetzung kann die Anzeige auch die von § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO vorausgesetzte positive Kenntnis des FA von einer vollzogenen Schenkung vermitteln.[5]

 

Rz. 66

Mit diesen Maßgaben ist der Anzeigepflicht bereits dann Genüge getan, wenn das FA aufgrund der gemachten Angaben in der Lage ist zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt und ein Besteuerungsverfahren einzuleiten ist. Hierzu reicht regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrunds für den Erwerb aus.[6] Nicht erforderlich ist die Angabe des Wohnsitz-Finanzamts des Erblassers.[7]

 

Rz. 67

Der Anzeigepflicht wird jedoch nicht genügt, wenn dem FA lediglich ein Erbauseinandersetzungsvertrag bezüglich einzelner Vermögensteile des Nachlasses angezeigt wird.[8]

Der Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ist nur genügt, wenn sich die Anzeige nicht nur die zivilrechtliche Übertragung des Zuwendungsobjekts, sondern auch auf die Veräußerung des Zuwendungsobjekts und Erhalt des Veräußerungserlöses durch den Bedachten erstreckt.[9]

 

Rz. 68

Überholt ist die in § 30 Abs. 4 Nr. 4 ErbStG bezüglich des anzugebenden Rechtsgrunds der Zuwendung beispielhaft erwähnte "Ausstattung". Denn diese wird – anders als noch nach dem ErbStG 1959 – als freigebige Zuwendungen unter Lebenden behandelt, sodass der Angabe dieses Rechtsgrunds keine rechtliche Bedeutung mehr zukommt.

 

Rz. 69

An die nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 ErbStG geforderten Angaben zum Wert des Erwerbs dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.[10] Insoweit bedarf es seitens des Anzeigepflichtigen im Zusammenhang mit seiner Anzeige jedenfalls keiner eingehenden Ermittlungen.[11] Zur Berichtigung einer schon erstatteten Anzeige vgl. Rz. 3.

 

Rz. 70

Die Kosten für die erforderliche Anzeige können als Nachlassregelungskosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sein.

[2] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834.
[3] BR-Drs. 121/15, S. 64 f.
[4] Zutr. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 30 Rz. 39.
[8] FG Niedersachsen v. 8.5.1991, III 418–420/88, EFG 1992, 112.
[11] Z. B. durch Vorlage von Wertgutachten.

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