Rz. 40

Sofern der Beschenkte im Notbedarfsfall des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet ist, kann der Schenker nach § 528 Abs. 1 S. 2 BGB die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.[1] Im Umfang dieser Zahlung gilt die Steuer als erloschen; die Schenkungsteuer ist unter Anwendung der Grundsätze über eine gemischte Schenkung[2] neu zu berechnen.[3]

 

Rz. 41

Gewährt der Beschenkte diese Zahlungen durch eine Rente, so ist für den Umfang der dadurch zum Erlöschen gebrachten Steuer der Kapitalwert der Rente maßgebend.

 

Rz. 42

Auf Zahlungen zur Abwendung anderer Herausgabeansprüche – z. B. bei Pflichtteilsberechtigten –[4] ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht – auch nicht analog – anwendbar.[5] Die Steuer kann jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar sein.[6]

 

Rz. 43–49

einstweilen frei

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