Rz. 243
Der Steuererlass (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb insgesamt die Mindestlohnsumme für den Fall der Optionsverschonung unterschreitet (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG).[1]
Rz. 244
Die maßgebliche Lohnsummenfrist beträgt hier stets 7 Jahre (und nicht 5 Jahre wie bei der Regelverschonung, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG). Der Gesetzgeber hat die Lohnsummenfrist der Optionsverschonung von 7 Jahren (§ 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 ErbStG) übernommen, weil auch bei der Verschonungsbedarfsprüfung ein vollständiger Steuererlass möglich ist. Die strengen Regeln der Optionsverschonung gelten auch für die Einhaltung der Mindestlohnsumme (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG).
Rz. 245
Danach gilt:
- Bis zu 5 Beschäftigte: keine Lohnsummenpflicht,
- mehr als 5 Beschäftigte und nicht mehr als 10 Beschäftigte: Mindestlohnsumme von 500 %,
- mehr als 10 Beschäftigte und nicht mehr als 15 Beschäftigte: Mindestlohnsumme von 565 %,
- mehr als 15 Beschäftigte: Mindestlohnsumme von 700 %.
Rz. 246
Für die Ermittlung der Lohnsumme gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 S. 2 und S. 6–10 ErbStG).
Rz. 247
Der Steuererlass vermindert sich, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 3 ErbStG). Die Minderung des Steuererlasses erfolgt in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Der Steuererlass wird mit Wirkung für die Vergangenheit gemindert (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
Rz. 248–250
einstweilen frei
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