Rz. 85
Der Steuererlass wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Die Steuer für nicht begünstigtes Vermögen kann nicht erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Vermögen zusammen mit dem begünstigten Vermögen erworben wird.
Rz. 86–88
einstweilen frei
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