Rz. 85

Der Steuererlass wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Die Steuer für nicht begünstigtes Vermögen kann nicht erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Vermögen zusammen mit dem begünstigten Vermögen erworben wird.

 

Rz. 86–88

einstweilen frei

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