Rz. 23

Sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, wird auf Antrag des Stpfl. die Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ab Fälligkeit für einen Stundungszeitraum von nunmehr bis zu 7 Jahren gewährt.

Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsichtlich des Änderungsbetrags ein neuer 7-Jahreszeitraum.[1] Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stundungsdauer, der konkrete Zeitraum steht vielmehr im Ermessen der FinBeh, wobei sich die Ermessensausübung i. S. d. § 5 AO an den konkreten Verhältnissen des betroffenen Stpfl. zu orientieren hat.[2]

 

Rz. 24

Nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist der erste Jahresbetrag ein Jahr nach Festsetzung der Erbschaftsteuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind nach § 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG die §§ 234, 238 AO ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Stundung für das erste Jahr zinslos gewährt wird, für die folgenden Jahre wegen des Verweises auf §§ 234, 238 AO hingegen verzinslich i. H. v. 0,5 % pro Monat (= 6,0 % pro Jahr).[3]

Nach der Rspr. des BFH bestehen bei einer Niedrigzinsphase ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitsgebots gem. Art. 3 Abs. 1 GG und des aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbots.[4] Ein teilweiser oder voller Zinsverzicht kommt nach dem Verweis in § 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG auf § 234 Abs. 2 AO in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.[5]

Um dem Gesetzeszweck des § 28 Abs. 1 ErbStG als Möglichkeit der Zahlungserleichterung der im Erbfall ungeplant entstandenen Erbschaftsteuer gerecht zu werden[6], ist die Stundung trotz des Verweises in § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG auf § 222 AO regelmäßig ohne Sicherheitsleistung zu gewähren.[7]

Ausnahmen gelten u. U. für die langfristige Stundung größerer Beträge.[8]

[1] R E 28 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[2] Gl. A. Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 38; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 6: unbestimmter Rechtsbegriff.
[3] R E 28 Abs. 2 S. 2 und 3 ErbStR 2019; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 28 Rz. 13; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320; Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2433 f.; Reich, DStR 2016, 2447, 2451.
[5] Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 3; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320.
[6] BT-Drs. 18/8911, 45.
[7] Gl. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 8a; Jochum, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rz. 35.
[8] BFH v. 11.5.1988, II B 28/88, BStBl II 1988, 730; FG München v. 7.8.1991, 4 K 10197/86, UVR 1991, 340, rkr.; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 11.

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