Rz. 30

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen Familienstiftungen und Familienvereine in Zeitabständen von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einer sog. Ersatzerbschaftsteuer.[1] Über die Verweisung von § 28 Abs. 2 ErbStG auf § 28 Abs. 1 ErbStG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf eine antragsabhängige Stundung der Ersatzerbschaftsteuer[2], soweit nach h. M. zum Erwerb der Familienstiftung oder des Familienvereins Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG a. F.) bzw. begünstigtes Vermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG n. F.) gehört.[3] Da es sich bei der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht um einen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 ErbStG handelt, schied nach der bis zum 30.6.2016 geltenden Rechtslage eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. ErbStG a. F. aus; die Stundung erfolgte gem. § 28 Abs. 1 S. 2 1. Halbs. ErbStG a. F. i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO zu einem Zinssatz i. H. v. 0,5 % pro Monat.[4] Nach der ab 1.7.2016 geltenden Rechtslage wird die Stundung nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2, 3 ErbStG im ersten Jahr unverzinslich, an dem zweiten Jahr nur noch verzinslich mit 0,5 % pro Monat gewährt.[5]

Fraglich ist, ob bei einer Niedrigzinsphase und vor dem Hintergrund der Rspr. des BFH zu ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelverzinsung von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr[6] gemessen am allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot auch die Zinsregelung des § 24 S. 2 ErbStG zur Verrentung der Ersatzerbschaftsteuerschuld mit einem Zinssatz von 5,5 % verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist.[7]

 

Rz. 31

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besteht auch nach § 24 ErbStG die Möglichkeit der Verrentung der Steuerschuld in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) aus der Summe von Tilgung und Verzinsung der Steuer zu einem Zinssatz i. H. v. 5,5 %, was für den Stpfl. gegenüber einer Stundung nach § 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG regelmäßig die günstigere Zahlungserleichterung sein wird.[8]

 

Rz. 32-34

einstweilen frei

[2] Rz. 10 ff., 20 ff.
[3] Gl. A. zur alten Rechtslage z. B. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 12.
[4] Entspricht 6,0 % pro Jahr; Rz. 15; Eisele, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rz. 20; krit. v. Oertzen, Beihefter zu DStR Heft 11/2012, 37, 51.
[5] Rz. 24.
[7] I.d.S. v. Oertzen/Junius-Morawe, ZEV 2019, 403, 405 f.
[8] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 28 Rz. 12.

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