Rz. 50
Nach § 27 Abs. 3 ErbStG ist die Ermäßigung der Steuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG für das begünstigte Vermögen auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung der Vomhundertsätze des § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für das begünstigte Vermögen tatsächlich entrichtet hat. Die vom Vorerwerber für das begünstigte Vermögen gezahlte Steuer ist mithin die höchstmögliche Ermäßigungsgrundlage.[1] Bei der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags nach § 27 Abs. 3 ErbStG ist auch eine nach dem StraBEG entrichtete Steuer zu berücksichtigen.[2]
§ 27 Abs. 3 ErbStG schließt im Ergebnis eine Ermäßigung dort aus, wo für den Mehrfacherwerb desselben Vermögens eine Steuer nicht mehrfach – für jeden Erwerb – angefallen ist. Das hat z. B. für solche Fälle Bedeutung, in denen das begünstigte Vermögen nach dem Vorerwerb erhebliche Wertsteigerungen erfahren hat. Hier scheidet eine Anwendung des § 27 ErbStG insoweit aus, als für den auf die Wertsteigerung entfallenden Betrag vom Vorerwerber keine Steuer zu entrichten war.[3]
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