Rz. 15

§ 27 Abs. 1 ErbStG macht die Vergünstigung davon abhängig, dass sich der Erst- und der Letzterwerb innerhalb einer Zeitspanne von 10 Jahren vollziehen. Die Berechnung dieses 10-Jahreszeitraums richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem jeweils die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist.

 

Rz. 16

Ist der Zeitraum im Einzelfall nicht überschritten, bestimmt sich der konkrete Prozentsatz der Steuerermäßigung nach der Staffel des § 27 Abs. 1 ErbStG.

 

Rz. 17

Erfolgt für mehrere Erwerbe eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG, so ist bei einem den mehreren zusammenzurechnenden Erwerben nachfolgendem Erwerb von Todes wegen § 27 ErbStG grundsätzlich anwendbar. Hierbei sind die zusammengerechneten Erwerbe bei der Anwendung des § 27 ErbStG als jeweils eigenständige Erwerbe zu behandeln. Für § 27 ErbStG ist hierbei der jeweilige Zeitpunkt des einzelnen Vermögensanfalls maßgebend.[1] Zugleich ist auch die Steuervergünstigung des § 27 ErbStG für den jeweiligen einzelnen Erwerb zu bestimmen. Es bedarf mithin einer Aufteilung des auf die Mehrfacherwerbe entfallenden Steuerbetrags. Die Teilbeträge, von denen jeweils die Kürzungsquote des § 27 Abs. 1 ErbStG zu errechnen ist, sind nach dem Verhältnis der unterschiedlich begünstigten Teil-Vorerwerbe (vor Abzug des Freibetrags) zu errechnen.[2]

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