Rz. 1

Geht dasselbe Vermögen innerhalb weniger Jahre mehrfach auf nahe Angehörige über, so könnte dies zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen. Nach dem Grundgedanken des § 27 ErbStG soll bei einem mehrfachem Übergang desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren auf den begünstigten Erwerberkreis die auf dieses Vermögen entfallende Steuer, soweit das Vermögen beim Vorerwerber der Besteuerung unterlag, bis höchstens 50 % ermäßigt werden.[1] Damit sichert die Vorschrift das verfassungsrechtlich fundierte Schutzziel des Familienprinzips, kleine und mittlere Vermögen als Grundlage der privaten Lebensgestaltung möglichst ungeschmälert in der Generationenfolge zu erhalten. Mit diesem Schutzziel stünde eine mehrfache Erbschaftsteuerbelastung innerhalb der Steuerklasse I bei nur kurzfristiger Erbfolge über mehrere Generationen in Widerspruch.[2]

 

Rz. 2

§ 27 ErbStG ist durch das JStG 1997 geändert worden. Die Neufassung des Abs. 1 ist bezüglich der Beschränkung auf Erwerbe der Steuerklasse I eine redaktionelle Folgeänderung zu der durch das JStG 1997 vorgenommenen Zusammenfassung der bisherigen Steuerklassen I und II zur Steuerklasse I.[3] Die Berechnung der Steuerermäßigung nach Abs. 2 ist durch den Wegfall der bisherigen Sätze 2 und 3 nachhaltig vereinfacht worden. Durch das ErbStRG wurde in Anpassung an den modernen Sprachgebrauch der bisherige Begriff "Vomhundertsatz" durch "Prozentsatz" ersetzt.

[1] Vgl. im Einzelnen die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/4839, 71.

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