Rz. 114

War der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer, so ist der maßgebliche Umfang des Auslandsvermögens durch § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG erheblich erweitert. Hiernach gehören zum Auslandsvermögen alle Vermögensposten, die nicht Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG sind. Mit § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG wird mithin – anders als mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG – das maßgebliche Auslandsvermögen negativ in der Weise abgegrenzt, dass alle nicht in § 121 BewG genannten Vermögensposten als Auslandsvermögen gelten. Damit wird im Ergebnis eine sehr weitgehende Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer eröffnet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nach deutschem Recht allein aus der Inländereigenschaft des Erwerbers abzuleiten ist und der Erwerb bereits im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers in seiner Gesamtheit besteuert worden ist. Die Anrechnung wird aufgrund § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG im Ergebnis z. B. auch dann zugelassen, wenn eine inländische Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterhalb der Beteiligungsgrenze des § 121 Nr. 4 BewG von 10 % bleibt.[1] Wegen der damit eröffneten Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Steuern auf an sich dem Inland zuzuordnende Vermögensposten wird § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG konzeptionell als verfehlt angesehen.[2]

 

Rz. 115–119

einstweilen frei

[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 33, nennen als Bsp. inländische Beteiligungen unter der 10-%-Grenze des § 121 Nr. 4 BewG und nicht zu einem Betriebsvermögen zählende Forderungen im Inland.

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