Rz. 87

Die ausländische Steuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist. Wird der 5-Jahreszeitraum überschritten, ist nach dem Gesetz davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um dasselbe Vermögen handelt, welche mit der ausländischen und inländischen Steuer belastet ist.[1]

 

Rz. 88

Die Entstehung der deutschen Steuer bestimmt sich nach der Regelung des § 9 ErbStG; der Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Steuer ist nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu beurteilen.

 

Rz. 89

§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG sollte vornehmlich die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer, die beim Übergang des Nachlasses auf einen Trust nach angelsächsischem Recht entsteht, einer zeitlichen Grenze unterwerfen[2], da die ausländische Steuer mit dem Übergang des Nachlassvermögens auf den Trust anfiel, die deutsche Steuer erst bei Beendigung der Trustverwaltung. Mit der Einfügung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG hat die Anrechnungsregel des § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG erheblich an Bedeutung verloren.

 

Rz. 90

§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG dürfte im Übrigen dahin zu verstehen sein, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer nicht nur bei ihrem vor Entstehen der deutschen Steuer liegenden Entstehungszeitpunkt, sondern auch bei ihrem zeitgleichen Entstehen mit der deutschen Erbschaftsteuer möglich ist.[3]

 

Rz. 91

§ 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG enthält keine Regelung für den Fall, dass die ausländische Steuer erst nach der deutschen Erbschaftsteuer entsteht. Insoweit liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG geschlossen werden sollte. Die ausländische Steuer sollte mithin angerechnet werden, wenn die ausländische Steuer innerhalb von 5 Jahren nach der Entstehung der deutschen Steuer entsteht.[4] Die Änderung eines schon bestandskräftigen Steuerbescheids kann insoweit gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen.[5]

 

Rz. 92–109

einstweilen frei

[1] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 21 Rz. 31.
[2] BT-Drs. VI/3418, 73.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 27.
[4] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 58; Schaumburg, RIW 2001, 161, 168; ebenso FG Köln v. 29.6.2011, 9 K 2690/09, EFG 2012, 152; BayLfSt v. 16.1.2012, S 3831.1.1-1 St 34.

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