Rz. 13

Die Tarifbegrenzung gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts nur für den Erwerb von einer "natürlichen Person".[1] Die Person des Schenkers ist dagegen nicht auf natürliche Person beschränkt; Schenker kann somit jeder sein.

 

Rz. 14

Der Begriff der natürlichen Person umfasst – im Unterschied zu den juristischen Personen – alle Menschen (einschl. des nasciturus, § 1923 Abs. 2 BGB), unabhängig von Alter, Ausbildung, Wohnsitz, Vermögen oder Staatsangehörigkeit.

 

Rz. 15

Beim Erwerb durch juristische Personen (z. B. Stiftungen, Vereine oder Gesellschaften) erfolgt dagegen keine Tarifbegrenzung.

 

Rz. 16

Eine Tarifbegrenzung ist darüber hinaus auch beim Erwerb durch Personengesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Vermögensmassen in- oder ausländischen Rechts ausgeschlossen. Eine Ausnahme sollte aber bei (vermögensverwaltenden) Personengesellschaften gelten. Diese sind steuerrechtlich transparent[2], sodass es auf den Erwerb der Gesellschafter (und nicht der Gesellschaft) ankommen muss. Die Tarifbegrenzung gilt somit, soweit es sich bei den Gesellschaftern um "natürliche Personen" handelt.

Die Beschränkung der Tarifbegrenzung auf den Erwerb natürlicher Personen ist steuersystematisch und verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.[3]

 

Rz. 17

Die Regelung ist ein Fremdkörper im deutschen ErbStG. In keiner anderen Vorschrift wird (abgesehen allenfalls von § 27 ErbStG) eine Steuerbefreiung oder Begünstigung von der Person des Erwerbers abhängig gemacht. Die Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen[4] gelten gleichfalls einheitlich für alle Erwerber. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG ist somit die einzige Vorschrift, die den Erwerb durch andere als natürliche Personen benachteiligt. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich.

 

Rz. 18

Der Hinweis auf eine "fiktive Adoption" ändert daran nichts. Eine echte Adoption[5] betrifft immer die gesamte Beziehung zwischen den Beteiligten und nicht nur das begünstigte (unternehmerische) Vermögen (so aber § 19a ErbStG). Eine Adoption hat zudem weitreichende, vielfach zwingende Folgen in unterschiedlichsten Lebensbereichen, etwa im Namensrecht (§ 1757 BGB), im Unterhaltsrecht (§§ 1601 ff. BGB) und im Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB).[6] Eine bloße Tarifbegrenzung ist damit in keiner Weise vergleichbar. Im Übrigen enthält das ErbStG selbst Sonderregelungen für die echte Adoption in § 15 Abs. 1a ErbStG.

 

Rz. 19

Der Gesetzgeber benachteiligt die Unternehmensnachfolge durch (in- und ausländische) juristische Personen, wenn er es bei deren Erwerb bei der ungünstigen Steuerklasse II bzw. III belässt. Die Erwerber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt (s. Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 und 14 GG).

 

Rz. 20–25

einstweilen frei

[3] Krit. auch Viskorf S., in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 19a Rz. 6.
[6] Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption (gem. den Vorschriften der §§ 1767 ff. BGB) grundlegend BGH v. 25.8.2021, XII ZB 442/18, Rz. 41, NJW-RR 2021, 1444, ErbR 2022, 99; An der erforderlichen Legitimation des Eltern-Kind-Verhältnisses durch familienbezogene Gründe "fehlt es jedenfalls beim Vorliegen familienfremder Gründe für die Adoption, wenn diese nämlich gerade auf die Erlangung der auf der Wahlverwandtschaft beruhenden punktuellen günstigen Rechtspositionen vermögensrechtlicher, steuerrechtlicher, namensrechtlicher oder ausländerrechtlicher Natur abzielt. Da die Voraussetzungen der Adoption stets positiv festgestellt werden müssen, gehen Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung auch insoweit zu Lasten der Adoptionsbeteiligten".

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