Rz. 17

Nach § 17 Abs. 3 ErbStG wird einem Kind sowie dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. Allerdings müssen folgerichtig ausländische Versorgungsbezüge für Ehegatten und Kinder nach denselben Kriterien wie inländische Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag angerechnet werden. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht müssen danach ergänzend die Voraussetzungen des neuen § 17 Abs. 3 ErbStG erfüllt sein. Die dortige Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Erfordernis der Amtshilfe soll sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden im Bedarfsfall Auskünfte von ausländischen Behörden hinsichtlich der dort vom Erwerber bezogenen, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge erhalten können. Der Erwerber ist verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Amtshilfe ist insbesondere in Fällen bedeutsam, in denen Anzeichen bestehen, dass der Erwerber unvollständige Angaben gemacht hat.[1]

[1] Vgl. auch R E 17 Abs. 4 ErbStR 2019.

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