Rz. 81

Sieht das DBA die Anrechnung vor (z. B. DBA Schweiz, USA, Schweden oder Dänemark), findet gem. § 21 Abs. 4 ErbStG ebenso wie bei Fehlen eines DBA unternachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Anrechnung der ausländischen Steuer statt. Sind für die Besteuerung des Letzterwerbs mehrere Erwerbe von Auslandsvermögen nach § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen, ist (nur) die ausländische Schenkungsteuer anzurechnen, die für den Letzterwerb gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 ErbStG, der die Steuerberechnung für den Letzterwerb regelt. Diese Vorschrift kann zwar wegen der Einbeziehung der früheren Erwerbe zur Anwendung eines höheren Steuersatzes bei der Besteuerung des Letzterwerbs führen. Die durch § 14 Abs. 1 ErbStG ausgelöste höhere Besteuerung des Letzterwerbs rechtfertigt aber nach Ansicht des BFH nicht die Anrechnung der für die Vorerwerbe gezahlten ausländischen Steuer. Denn besteuert wird trotz der Zusammenrechnung nur der Letzterwerb und nicht ein Gesamterwerb in Form der zusammengerechneten Erwerbe. Deshalb ist nur die auf den Letzterwerb entfallende ausländische Schenkungsteuer anrechenbar. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Schenkungsteuer für die Vorerwerbe bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für die Vorerwerbe nicht oder nur zum Teil angerechnet werden konnte, weil für den jeweiligen Vorerwerb entweder keine deutsche Schenkungsteuer festzusetzen oder die deutsche Schenkungsteuer niedriger als die ausländische Schenkungsteuer war. Eine Anrechnung nicht ausgenutzter ausländischer Schenkungsteuer kann insoweit nicht bei der Besteuerung von Nacherwerben nachgeholt werden.[1] Für die Betroffenen hat diese Beurteilung des BFH zur Folge, dass die Gefahr besteht, dass es bei Schenkungen von Auslandsvermögen zu einer Doppelbelastung mit in- und ausländischer Schenkungsteuer kommt. Der EuGH hat diese Doppelbelastung in der Rechtssache Block[2] bestätigt und eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit verneint.

 

Rz. 81a

Für die Zusammenrechnung als solche ergeben sich keine Auswirkungen, da die Anrechnung nach § 21 Abs. 13 ErbStG die Steuererhebung betrifft, die durch § 14 ErbStG nicht beeinflusst wird.[3]

[2] EuGH v. 12.2.2009, Rs. C-67/08, ZEV 2009, 203; Hellwege, ErbStB 2009, 252.
[3] Hülsmann, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 14 Rz. 96.

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