Rz. 44

Das Abschmelzen des Verschonungsabschlags erfolgt (ohne jeden sachlichen Grund) nicht stufenlos, sondern in Stufen von vollen 750.000 EUR. Dies führt zu Sprüngen beim Verschonungsabschlag und unbilligen Härten in der Besteuerung. Ein Härteausgleich (wie etwa beim Steuertarif[1]) ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 45

 
Praxis-Beispiel

Beim Erwerb von begünstigten Vermögen von 50 Mio. EUR (s. das Beispiel oben) beträgt der Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung 53 % (= 26,5 Mio. EUR) und bei der Optionsverschonung 68 % (= 34 Mio. EUR).

Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von 49.999.999 EUR (= ein EUR weniger als im Ausgangsfall) beträgt der Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung 54 % (= 27 Mio. EUR) und bei der Optionsverschonung 69 % (= 34,5 Mio. EUR).

 

Rz. 46

Im Ergebnis führt der Mehrerwerb von einem EUR somit zu einer Minderung des Verschonungsabschlags von 500.000 EUR (und einer entsprechenden Steuermehrbelastung). Diese Sprünge wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen und führen zu einer übermäßigen (Grenz-)Steuerbelastung.

 

Rz. 47

Die Ausgestaltung des Abschmelzungsmodells wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausführlich diskutiert. Allerdings findet sich in den gesamten Gesetzesmaterialien keinerlei sachliche Begründung für die beschlossene Abschmelzung. Dies gilt sowohl für die Abschmelzung um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR als auch für die Grenze von 90 Mio. EUR.

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