Rz. 31

Der Vorweg-Abschlag für Familiengesellschaften[1] und der (reduzierte) Verschonungsabschlag[2] ergänzen sich und können nebeneinander angewendet werden.[3]

 

Rz. 32

Eine Reduzierung des Verschonungsabschlags erfolgt nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. Beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften kann sich die Grenze von 26 Mio. EUR auf bis zu ca. 37 Mio. EUR erhöhen. Der Abschlag von bis zu 30 % wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt.[4] Für das nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende begünstigte Vermögen kann der Erwerber dann den reduzierten Verschonungsabschlag[5] beantragen.[6]

[3] S. a. § 13c Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach u. a. § 13a Abs. 9 ErbStG entsprechende Anwendung findet und § 13a Abs. 9 S. 5 Halbs. 2 ErbStG, wonach u. a. § 13c ErbStG unberührt bleibt.
[6] So auch R E 13c.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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