Rz. 271

Der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist ausnahmsweise vollständig nicht begünstigt, wenn das (näher bezeichnete) Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.[1]

 

Rz. 272

Im Zusammenhang mit dieser 90-%-Grenze ist ein (modifizierter) Begriff des Verwaltungsvermögens maßgebend.

 

Rz. 273

Die gesetzliche Regelung in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist sprachlich nur schwer verständlich und soll eine Art Brutto-Verwaltungsvermögen umschreiben. Die Regelung lautet auszugsweise wie folgt:

 

Rz. 274

Zitat

(…) das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse abgesicherte Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7 (…).

 

Rz. 275

Ausgangspunkt ist die allgemeine Definition des Verwaltungsvermögens[2], allerdings "vor der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1" sowie der Schuldenverrechnung und des Freibetrags von 15 % für Finanzmittel[3] sowie der "Absätze 6 und 7".

 

Rz. 276

Nach "Absatz 3 Satz 1" gehören die "Teile des begünstigungsfähigen Vermögens", die der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, nicht zum Verwaltungsvermögen.[4] Der Gesetzgeber verweist aber nicht nur auf "Absatz 3 Satz 1", sondern greift die Regelung auch inhaltlich nochmals auf. Der Wortlaut beider Regelungen stimmt nicht überein. Die Einschränkung auf "durch Treuhandverhältnisse abgesicherte" Altersversorgungsverpflichtungen findet sich nur in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG.[5] Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Regelung ist nicht ersichtlich.

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