4.4.5.2.1 Kapitalgesellschaft

 

Rz. 157

Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung den Besonderheiten bei Familienkapitalgesellschaften Rechnung getragen werden. Im Gesetz findet sich indes keinerlei Hinweis auf Familiengesellschaften. Die Regelung gilt vielmehr gleichermaßen für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig davon, ob es sich um Familien- oder Publikumsgesellschaften handelt.

Zwischen dem Erblasser bzw. Schenker und den weiteren Gesellschaftern müssen zudem auch keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Die Möglichkeit der Zusammenrechnung aufgrund einer Poolvereinbarung besteht grundsätzlich auch bei börsennotierten Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 158–159

einstweilen frei

4.4.5.2.2 Gesellschafter

 

Rz. 160

Die Regelung gilt für alle Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Der Anwendungsbereich der Poolregelung ist insbesondere nicht auf natürliche Personen beschränkt, die miteinander familiär verbunden sind. Vielmehr werden die Anteile von allen Gesellschaftern zusammengerechnet, die durch eine entsprechende Poolvereinbarung gebunden sind. Dies gilt auch für Anteile, die von (in- oder ausländischen) Gesellschaften (gleich welcher Rechtsform), Stiftungen oder sonstigen juristischen Personen (des privaten oder öffentlichen Rechts) gehalten werden. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Anteile steuerlich dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen sind. Anteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind zwar ohnehin (und unabhängig von der Beteiligungshöhe) begünstigt, können aber gleichwohl in eine Poolvereinbarung einbezogen sein.

 

Rz. 161–163

einstweilen frei

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