Rz. 138

Der Gesetzgeber hat an der Mindestbeteiligung von 25 % bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich festgehalten.[1] Gleichwohl wollte er der Kritik an der Regelung in gewisser Weise Rechnung tragen.

Seit dem 1.1.2009 werden die (unmittelbar gehaltenen) Anteile des Erblassers bzw. Schenkers und weiterer Gesellschafter für Zwecke der Mindestbeteiligung zusammengerechnet, wenn diese "untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben".[2]

[2] § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG; s. dazu R E 13b.6 Abs. 36 ErbStR 2019.

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