Rz. 296
In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlichen) Gestaltungsmissbrauch vermeiden.
Rz. 297
Der Begriff der Betriebsaufspaltung wird im Gesetz (entgegen der Anregung des Bundesrats, BR-Drs. 353/15, S. 4) nicht definiert. Damit bleibt unklar, welcher Begriff der Betriebsaufspaltung hier gelten soll (s. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG, § 50i Abs. 1 S. 4 EStG). Mangels konkreter Rechtsgrundlage muss im Zweifel die für den Stpfl. günstigste Auslegung zur Anwendung kommen.[2]
Rz. 298–303
einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen