Rz. 296

In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlichen) Gestaltungsmissbrauch vermeiden.

 

Rz. 297

Der Begriff der Betriebsaufspaltung wird im Gesetz (entgegen der Anregung des Bundesrats, BR-Drs. 353/15, S. 4) nicht definiert. Damit bleibt unklar, welcher Begriff der Betriebsaufspaltung hier gelten soll (s. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG, § 50i Abs. 1 S. 4 EStG). Mangels konkreter Rechtsgrundlage muss im Zweifel die für den Stpfl. günstigste Auslegung zur Anwendung kommen.[2]

 

Rz. 298–303

einstweilen frei

[1] § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 und S. 13 ErbStG; s. R E 13a.4 Abs. 2 S. 15 und 16 ErbStR 2019.
[2] Für eine weite Auslegung auch Stalleiken, in v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13a Rz. 111.

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