Rz. 405
Nach dem durch das Steueränderungsgesetz 2015[1] an § 97 Abs. 1b BewG angefügten Satz 4 sind bei der Wertermittlung des Anteils abweichend von Satz 1 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken. Diese – auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anwendbare[2] – Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die ausschließliche Maßgeblichkeit des Verhältnisses des Anteils am Nennkapital zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft den gemeinen Wert des Anteils nicht immer zutreffend wiedergibt.[3]
Als Anwendungsfall der Neuregelung nennt das Gesetz "insbesondere" den Fall einer vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichenden Gewinnverteilung.
Dem Fall der disquotalen Gewinnverteilung gleichzustellen wäre eine vom Anteil am Nennkapital abweichende Beteiligung am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft.
Weitere Anwendungsfälle für eine vom Anteil am Nennkapital abweichende Ermittlung des Anteilswerts sind allerdings kaum vorstellbar.[4] Denn § 97 Abs. 1b S. 4 BewG gilt nach seinem Wortlaut nur vorbehaltlich des § 9 Abs. 2 und 3 BewG. Dies bedeutet, dass den Anteilwert beeinflussende Verfügungs-, Stimmrechts- oder Ausschüttungsbeschränkungen weiterhin unberücksichtigt bleiben müssen.[5]
Rz. 406–419
einstweilen frei
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