Rz. 397

Das nach der vorrangigen Zurechnung der Kapitalkonten verbleibende Restbetriebsvermögen ist gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen.

Vorabgewinnanteile sind dabei nicht zu berücksichtigen. Unter Vorabgewinnanteilen sind auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gewährte Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft, für die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder die Gewährung von Darlehen zu verstehen, die aufseiten des Empfängers keine Sonderbetriebseinnahmen darstellen, weil sie nur in Abhängigkeit von dem Gewinn der Gesellschaft gezahlt werden und daher handelsrechtlich keinen Aufwand darstellen.[1] Die Nichtberücksichtigung von Vorabgewinnanteilen erscheint deshalb gerechtfertigt, weil sie keinen Bezug zu dem Gesellschaftsvermögen haben. Sie werden entweder für Tätigkeiten eines Gesellschafters gewährt oder stehen mit Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in Zusammenhang.

 

Rz. 398

Probleme wirft die Aufteilung des Restbetriebsvermögens nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf, wenn die Verteilung des Gewinns nicht nach einem starren prozentualen Schlüssel erfolgt, sondern in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresgewinns schwankt.[2] U. E. kann der Verteilungsschlüssel in diesem Fall nicht von der Höhe des Restbetriebsvermögens abhängig gemacht werden; dies würde nur dann zu einem zutreffenden Ergebnis führen, wenn die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Gesellschaftsvermögens und der Summe der Kapitalkonten der Höhe eines durchschnittlichen Jahresgewinns entspräche. Vielmehr ist die künftige Höhe der Jahresgewinne und die sich daraus ergebende prozentuale Gewinnbeteiligung – ggf. in Anlehnung an Vergangenheitswerte – zu schätzen.

 

Rz. 399

Für die Verteilung des nach Abzug der Kapitalkonten verbleibenden Restbetriebsvermögens kommt es nicht darauf an, ob sich für dieses ein positiver oder ein negativer Wert ergibt. Sollte für die Verlustverteilung allerdings ein anderer Maßstab als für die Gewinnverteilung vorgesehen sein, wäre der Verlustverteilungsschlüssel maßgebend.

[2] Z. B. § 121 HGB, der beim Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung für die Gewinnverteilung einer OHG gilt.

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