Rz. 216

Nach § 151 Abs. 4 BewG wird der Wert von ausländischem Vermögen nicht gesondert festgestellt. Der Wert ausländischer Vermögensgegenstände ist daher von dem Erbschaftsteuerfinanzamt als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagungsverfahren zu ermitteln.[1] Gehören ausländische Vermögensteile jedoch zu einem inländischen Betriebsvermögen oder einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, sind sie unabhängig von der Art des Vermögens in die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens oder des Anteilswerts durch das Betriebsfinanzamt einzubeziehen.[2] Entsprechendes gilt für ausländisches Vermögen, das einer vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft (§ 151 Abs. 1 Nr. 4, § 152 Nr. 4 BewG) gehört. Insoweit ist das Verwaltungsfinanzamt zuständig.[3]

Der Verzicht auf die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens für ausländisches Vermögen rechtfertigt sich daraus, dass die dafür geltenden Vorschriften auf ausländisches Vermögen nicht oder nur eingeschränkt passen. So knüpft die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 152 Nrn. 1–4 AO an Inlandssachverhalte an. Und § 153 Abs. 3 BewG statuiert für die Feststellung von Anteilswerten eine Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft, die gegenüber Gesellschaften, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland haben, nicht durchsetzbar wäre.

[1] R B 152 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[2] R B 152 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Höne/Krause, ZEV 2010, 179, 180.
[3] R B 152 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.

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