Rz. 3

Mit dem in § 11 ErbStG normierten Stichtagsprinzip, durch das die Erbschaft- und Schenkungsteuer als sog. Stichtagssteuer ausgestaltet ist, wird die Wertermittlung auf einen eindeutigen, zeitlich klar fixierten Zeitpunkt bezogen. Dieses Prinzip verwirklicht in erster Linie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung[1] und dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das Stichtagsprinzip gilt auch für die Ersatzerbschaftsteuer.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge