Rz. 262
Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.[1] Eine solche teilweise Steuerbefreiung gewährt § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG den dort genannten Vermögensgegenständen. Die mit diesen zusammenhängenden Schulden und Lasten können – wegen der Befreiung von 60 % bzw. 85 % ihres Steuerwerts – nur zu 40 % bzw. 15 % ihres Werts abgezogen werden.[2]
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