Rz. 262

Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind.[1] Eine solche teilweise Steuerbefreiung gewährt § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG den dort genannten Vermögensgegenständen. Die mit diesen zusammenhängenden Schulden und Lasten können – wegen der Befreiung von 60 % bzw. 85 % ihres Steuerwerts – nur zu 40 % bzw. 15 % ihres Werts abgezogen werden.[2]

[1] § 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG, neu gefasst durch Art. 34 JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, § 10 ErbStG Rz. 72.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge