Rz. 260

Bei der beschränkten Steuerpflicht[1] ist Besteuerungsgrundlage ausschließlich das Inlandsvermögen. § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG beschränkt die abzugsfähigen Schulden und Lasten auf solche, die mit diesen Gegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sofern die dem Inlandsvermögen zuzuordnenden Vermögensgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG steuerbefreit sind, ist ggf. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG[2] anzuwenden.

 

Rz. 261

§ 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG ist ferner dann einschlägig, wenn ein Vermögensgegenstand nach § 19 Abs. 2 ErbStG aufgrund eines DBA der Besteuerung entzogen ist. Dieses Abzugsverbot hat nur Bedeutung, sofern ein DBA der Freistellungsmethode folgt.

[2] Mit der Verzichtsmöglichkeit aus § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG.

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