Leitsatz

Wird in einem Einzelunternehmen eine Ansparabschreibung gebildet und wird dieses in der Folge gem. § 24 UmwStG in eine GmbH & Co KG eingebracht, so ist die Bildung der Ansparabschreibung erfolgswirksam aufzulösen, wenn die Investitionen nicht bereits vor dem Einbringungsstichtag getätigt werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss am 21.12.2004 einen Vertrag zur Einbringung seines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co KG ab. Als Stichtag der Buchwert-Einbringung wurde der 1.1.2005 bestimmt. In der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.2004 bildete der Kläger eine Ansparrücklage gem. § 7g EStG a. F. für anstehende Investitionen. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat ein Betriebsprüfer die Auffassung, die Ansparrücklage hätte im Einzelunternehmen nicht mehr gebildet werden dürfen, da aufgrund der Einbringung das Einzelunternehmen nicht mehr fortbestanden hatte und die geplanten Investitionen daher dort nicht mehr durchführbar waren. Zwischen der Rücklagenbildung beim Einzelunternehmen und einer Investition in die aufnehmende Gesellschaft sei der Finanzierungszusammenhang durchbrochen und die Ansparabschreibung sei folglich aufzulösen. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des FG bezog sich die Ansparabschreibung nicht auf eine noch durchführbare Investition. Die Rücklagenbildung erfolgte in der Bilanz zum 31.12.2004. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2004 wurde allerdings bereits die Einbringung des Einzelunternehmens zum 1.1.2005 beschlossen. Eine Einbringung stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen tauschähnlichen Vorgang dar und ist damit als Betriebsveräußerung anzusehen. Aus diesem Grund war die geplante Investition in das Einzelunternehmen zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparabschreibung nicht mehr möglich. Die Tatsache, dass die aufnehmende GmbH & Co KG nach der Buchwerteinbringung Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens wurde und den Betrieb des Einzelunternehmens im Wesentlichen unverändert fortführte, hat nicht zur Folge, dass der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb für Zwecke des § 7g EStG a. F. als Einheit anzusehen sind. Mangels nachfolgender Investition in das Einzelunternehmen war die Ansparabschreibung somit aufzulösen.

 

Hinweis

Aufgrund einer anderslautenden Entscheidung des FG Niedersachsen v. 25.03.2009 und eines vergleichbaren, beim BFH anhängigen Verfahrens (BFH X R 21/09) misst das FG der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu und hat daher Revision beim BFH zugelassen. Wegen dieser uneinheitlichen Rechtsprechung sollte in gleichgelagerten Fällen Einspruch eingelegt und im Hinblick auf die Revisionsentscheidungen ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 26.05.2011, 3 K 1416/08 E,G,EZ

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