Der BFH[17] führte zu dem Sachverhalt aus, dass W zwar in Deutschland nach § 1 Abs. 1 und 2 KStG mit sämtlichen Einkünften (unbeschränkt) körperschaftsteuerpflichtig sei. Jedoch seien die Verluste ihrer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich nach Art. XVIII Abs. 2 DBA DE-GB – wonach ausländische Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit seien –, von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ausgenommen.

Gleiches gelte auch für die Gewerbesteuer, da § 7 Abs. 1 S. 1 GewStG für die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage auf die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens verweise.

Fraglich sei u.a. allerdings, ob bei der Berechnung der von W in Deutschland geschuldeten Steuer die Verluste der im Vereinigten Königreich belegenen Betriebsstätte nicht aufgrund der Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 49 AEUV berücksichtigt werden müssten. Beachten Sie: Für den besonderen Fall, dass die Befreiung ausländischer Einkünfte in einem DBA vorgesehen sei, lasse sich dem EuGH-Urteil in der Rs. Bevola[18] keine eindeutige Antwort auf diese Frage entnehmen.

[17] EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 – W, ISR 2022, 417 = FR 2022, 989 Rz. 10.
[18] Vgl. Böing/Dokholian, GmbH-StB 2018, 270.

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