Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbau oder Neubau bei einem denkmalgeschützten Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Neubau liegt bei einem denkmalgeschützten Gebäude auch dann vor, wenn das Gebäude ansonsten in bautechnischer Hinsicht - ohne die Baumaßnahmen - innerhalb kurzer Zeitfolge vom Einsturz bedroht wäre und am gesamten Gebäude Maßnahmen durchgeführt wurden, die das Gebäude von Grund auf erneuern und dem Gebäude das Gepräge geben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2004; Aktenzeichen VIII R 6/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Umbau einer Gerberei die degressive oder lineare AfA in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Weingut mit Ferienwohnungen auf eigenem Grundstück. Die Eheleute ... haben am 18. Mai 1992 das Grundstück in ... erworben, die sogenannte ... Das Grundstück hat eine Fläche von insgesamt 11.557 qm. Die Eheleute zahlten insgesamt 250.000,00 DM. Das Grundstück wurde auf den 1. Januar 1993 als unbebautes Grundstück bewertet. Die Eheleute ... haben mit Herrn ... eine atypisch stille Innengesellschaft gegründet. Mit Vertrag vom 21. Dezember 1993 haben die vorgenannten Beteiligten die Gesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt, in der die Eheleute ... den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz eingebracht haben. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Weinguts mit Ferienwohnung auf dem Gesellschaftsgrundstück.

Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks wurden die vorhandenen Gebäude der früheren alten ... aufgrund des am 26. Oktober 1993 von der Verbandsgemeindeverwaltung ... erteilten Bauscheines in ein Wohnhaus mit Ferienwohnung umgebaut. Die Baukosten haben in den Jahren 1993 bis 1995 insgesamt 1.098.118,00 DM betragen. Für einen Teilbetrag dieser Herstellungskosten wurde eine erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern gemäß § 7i Einkommensteuergesetz - EStG - gewährt (Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege - Blatt 51/1995 Feststellungsakte). Für den unstreitigen Restbetrag der Baukosten in Höhe von 562.302,00 DM hat die Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 EStG die degressive AfA in Anspruch genommen. Der Beklagte hat demgegenüber einen einheitlichen Abschreibungssatz von 2,5 % gemäß § 7 Abs. 4 EStG angesetzt. Am 24. Februar 1999 hat der Beklagte einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1995 erlassen. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen hat die Klägerin am 4. Mai 1995 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1996 abgegeben. Am 18. Juli 1995 erging eine Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. 1. 1996, worin das Grundstück als Mietwohngrundstück bewertet wurde.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass das ursprüngliche Gebäude so tiefgreifend umgestaltet worden sei, dass die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Aufgrund der Baumaßnahme werde nicht nur die Zweckbestimmung des Gebäudes geändert, vielmehr sei das Gebäude auch in bautechnischer Hinsicht neu, da insbesondere diejenigen Gebäudeteile ersetzt worden seien, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend seien. Der Beklagte übersehe, dass selbst diejenigen erhalten gebliebenen Bauteile ohne die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen innerhalb kürzester Zeit dem Verfall unterlegen gewesen wären. Bei Erwerb habe die ... aus einem überwiegend freiliegenden Untergeschoß mit Stallungen, Werkstatt- und Geräteunterstandsnutzung bestanden. Das Obergeschoß des Massivteiles sei eine leere Fläche gewesen, ohne jegliche Zwischenwände, ebenfalls das Dachgeschoß. Der Fachwerkanteil, welcher ca. 40 % des Bauvolumens ausgemacht habe, sei ein zweigeschossiger, bis zur Dachspitze offener Hohlkörper gewesen. Das Dach habe damals dicht nebeneinander liegende großflächige Atelierfenster beinhaltet, welche insgesamt eingeschlagen gewesen wären, sowie im Anschluß an die vorhandene Deckung bereits teilweise eingefallen gewesen sei, so dass das Gebäude permanent hierdurch durchfeuchtet gewesen sei mit der Folge, dass die Zimmermannskonstruktion insbesondere auf der Nordseite teilweise durchfault gewesen sei. Ein weiterer Bauschaden sei die stellenweise Auflösung des Drempelmauerwerkes gewesen, da dieses aufgrund des Alters des Gebäudes keinerlei betonierten Ringanker aufgewiesen habe und die Steine im einzelnen lose aufgelegen hätten und hätten herausgezogen werden können. Aufgrund der Durchfeuchtung habe der Estrich im gesamten Obergeschoß komplett ausgebaut werden müssen. Das Gebäude habe als vertikale Erschließung lediglich eine innere Holzstiege vom Obergeschoß zum Dachgeschoß aufgewiesen, mit einer unzureichenden Deckenöffnung; insbesondere hätten auch im Hinblick auf die Gebäudelänge von 45 m Brandabschottungen gefehlt. Die nördliche Giebelseite sei bis zu den Fenstern de...

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