Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht den Umständen nach fest, dass der vom Steuerpflichtigen privat angeschaffte Computer im erheblichen Umfang der beruflichen wie auch der privaten Nutzung dient, so kann der den Werbungskosten zuzurechnende Anteil grundsätzlich mit 50 % geschätzt werden. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht der Aufteilungsmöglichkeit nicht (mehr) entgegen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen VI R 44/02)

BFH (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen VI R 44/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug verschiedener Aufwendungen in einem Gesamtbetrag von 9.915,56 DM als Werbungskosten der Kläger bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der 1960 geborene Kläger (Diplom-Ingenieur FH) ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 132.433,-- DM (Streitjahr 1997) bei der Firma ... im Werk ... als Leiter der Produktion in der Drehmomentwandlerfertigung angestellt. Seine 1965 geborene Ehefrau - die Klägerin - ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 63.758,-- DM als Beamtin (Amtmann) im ...amt der ... beschäftigt. Die damals kinderlosen Eheleute wohnen in einem im August 1991 erworbenen Eigenheim (Gesamtwohnfläche: 136 qm) in H. Hier hatte sich der Kläger im 1. OG ein 17 qm großes Arbeitszimmer eingerichtet, dessen Aufwendungen er ab Beginn der Selbstnutzung zum 10. Dezember 1992 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzog. Für 1996 hatte das Finanzamt die hierauf entfallenden Aufwendungen von 3.656,-- DM in Anwendung des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Für das Streitjahr 1997 erkannte das Finanzamt von den neben arbeitstäglichen Pkw-Fahrten zu den Arbeitsstellen der Kläger (Kläger: 225 Tage, 49 Entfernungskilometer; Klägerin: 220 Tage, 16 Entfernungskilometer) geltend gemachten Werbungskosten des Klägers von 15.305,-- DM und der Klägerin von 517,-- DM, insgesamt 13.450,-- DM nicht an (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 25. Januar 1999; Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1999. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung folgender, vom Finanzamt nicht anerkannter Beträge:

I. Für den Kläger

1. Arbeitszimmer (7.403,10 DM)

Mit Vertrag vom 27. Dezember 1996 hatte der Kläger von seiner Schwiegermutter ... mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zu einem monatlich in bar zu entrichtenden Warmmietzins von 200,-- DM ein Zimmer im Untergeschoß (Keller) ihres Wohnhauses in ... (nordöstlicher Stadtteil) ... zur Benutzung als Arbeitszimmer angemietet. Vereinbart war, dass für die Monate Januar und Februar 1997 die Miete im Gegenzug zu der vom Kläger an dem Zimmer durchzuführenden „Grundrenovierung und Neugestaltung“ nicht zu entrichten war. Der Kläger will dieses Zimmer (17 qm) wöchentlich zweimal und gelegentlich an Wochenenden für jeweils bis zu zwei Stunden, im Einzelfall bis zu sechs Stunden, beruflich genutzt haben. Neben der Jahresmiete für 1997 von 2.000,-- DM machte der Kläger für 42 Pkw-Fahrten von seiner ... Wohnung nach ... einfache Entfernung: 19 km) 830,-- DM und für den Kauf von Baumaterialien 3.831,58 DM zuzüglich 741,52 DM an diesbezüglichen Besorgungsfahrten, also 4.573,10 DM, als Werbungskosten geltend. Die „Baumaterialien“ (Quittungen und finanzamtliche Aufstellung, Anlage 5 zur ESt-Akte) wurden in verschiedenen Baumärkten in der Zeit vom 28. Dezember 1996 durchgängig über das ganze Jahr 1997 bis zum 29. Dezember 1997 erworben und beinhalten u. a. Bügeltisch, Bücher, Zeitschriften, Wassertechnik, Autozubehör, Sanitär, Abflussrohre, Zaun, Möbel, Eisenwaren, Holz, Drehtür, Camping, Jägerzaun, Spielsand, Tiefbaustoffe.

2. Werkzeug / Arbeitszimmer (1.128,56 DM)

Zusätzlich zu den vorgenannten Kosten machte der Kläger in seiner Anlage 3 zur Einkommensteuererklärung 1997 Ausstattungsgegenstände für das Arbeitszimmer von 1.021,50 DM nebst Fahrtkosten von 107,06 DM zu deren Beschaffung im Gesamtbetrag von 1.128,56 DM geltend. Hierbei soll es sich u. a. um Halogenlampen (249,-- DM, in der Kaufquittung des Möbelhauses als „Einrichtungsartikel“ bezeichnet), eine Stehlampe (264,-- DM), einen Lampensatz (269,-- DM, in der Kaufquittung als „Halogen-Set“ bezeichnet), einen Briefordner für Schreibtisch (39,50 DM, in Quittung als „Einrichtungsartikel“ benannt), eine Aktenablage (35,-- DM, laut Quittungen handelt es sich um drei Gegenstände: „Journalbox“, “Journal-Kiste“ und „Chromkorb“), einen Schubkasten für Schreibtisch (66,-- DM) und eine „Abdeckhousse für Schreibtisch und PC“ (99,-- DM, in Quittung des Kaufhauses ..., Kurzwarenabteilung, als „Decke“ genannt) handeln.

Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger dar, dass er die Einrichtungsgegenstände seines zuvor im Eigenheim befindlichen Arbeitszimmers, das er nunmehr zum Kinderzimmer umgebaut habe, ins gemietete Arbeitszimmer verbracht hab...

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